Selbstständige zahlen jeweils einen Beitrag in Höhe von einem Prozent ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten im Organisationsbereich von ver.di. Berechnungsgrundlage ist der Monatsdurchschnitt der steuerpflichtigen Einkünfte oder 75 Prozent der monatlichen Bruttoeinnahmen. Ist auf dieser Grundlage eine Beitragsberechnung nicht möglich, wird ein Beitrag von mindestens € 15 festgesetzt.
Für Bezieher*innen von Renten, Pensionen, Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld( Alg I) und anderen Leistungen nach SGB II beträgt der Monatsbeitrag 0,5 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens aus dem Teil des Gesamteinkommens, das seinen Ursprung in einem Arbeits-, Dienst- oder Amtsverhältnis hat.
Sofern ein zusätzliches Erwerbseinkommen nach § 14 Absatz 1 erzielt wird, ist hierfür zusätzlich ein Prozent aus diesem regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen als Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der Mindestbeitrag beträgt € 2,50 monatlich.
Bezieher*innen von Grundsicherungsleistungen nach SGB II und SGB XII, Hausfrauen/Hausmänner, Schülerinnen/Schüler, Studierende, Personen in Freiwilligendiensten, Bezieher*innen von Mindestelterngeld zahlen jeweils den Mindestbeitrag von monatlich € 2,50.
Kandidaten: Sie zahlen den jährlichen Spartenbeitrag in Höhe von z. Zt. 18 Euro.